Reisebedingungen (ARB)
für von Wellturana veranstaltete Reisen
Veranstalter
Wellturana – Linda Schober und Sybille Röder GbR
Im Hinterdorf 4 D-79585 Steinen
E-Mail: info@wellturana.de
Vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen: Linda Schober, Sybille Röder
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung stellt Wellturana dem Kunden bei Pauschalreisen das gesetzliche Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB sowie die vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB zur Verfügung.
1.2 Mit der Buchung (schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder online) bietet der Kunde Wellturana den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.3 Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, liegt ein neues Angebot von Wellturana vor, an das Wellturana für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist; der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
1.4 Wird der Vertrag im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen, steht dem Reisekunden nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Pauschalreisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte, insbesondere gemäß Ziffer 5, bleiben unberührt.
2. Bezahlung
2.1 Bei Buchung einer Pauschalreise erhält der Kunde vor Zahlung den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein gemäß § 651r BGB. Sicherungsgeber ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, D-65189 Wiesbaden.
2.2 Die Höhe der Anzahlung auf den Reisepreis wird in der Buchungsbestätigung betragsmäßig ausgewiesen und beträgt höchstens 30 % des Reisepreises. Die Anzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die 30 Tage oder weniger vor Reisebeginn erfolgen, ist die Anzahlung mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins fällig. Die Anzahlung dient der Absicherung der mit der Buchung verbindlich reservierten Einzelleistungen, insbesondere der Zimmerkontingente sowie der Anwendungs- und Behandlungstermine. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, per Überweisung an Wellturana.
2.3 Der verbleibende Reisepreis (Restbetrag) ist bei Anreise vor Ort an den in der Buchungsbestätigung benannten Leistungsträger (in der Regel das gebuchte Hotel) zu zahlen. Der Leistungsträger nimmt den Restbetrag als Zahlstelle für Wellturana entgegen. Die Zahlung an den Leistungsträger wirkt gegenüber Wellturana schuldbefreiend. Die Höhe des vor Ort zu zahlenden Restbetrags sowie die vor Ort verfügbaren Zahlungsmittel werden in der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Weitere Zahlungen auf den Reisepreis werden vor Reisebeginn nicht geschuldet.
2.4 Bei kurzfristigen Buchungen kann Wellturana bestimmte Zahlungsarten für die Anzahlung vorgeben.
2.5 Leistet der Kunde die Anzahlung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht, ist Wellturana berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu verlangen.
3. Vertragliche Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot sowie aus der Buchungsbestätigung.
3.2 Nebenabreden bedürfen der Bestätigung durch Wellturana in Textform (z.B. E-Mail). Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Reisebedingungen (§ 305b BGB).
4. Leistungs- und Preisänderungen vor Reisebeginn
4.1 Geringfügige Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind zulässig, sofern sie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind. Wellturana informiert den Kunden über die Änderung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (§ 651f Abs. 2 BGB).
4.2 Wellturana ist berechtigt, den Reisepreis nach Vertragsschluss um bis zu 8 % zu erhöhen, soweit sich die Erhöhung unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund der Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder einer Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt (§ 651f Abs. 1 BGB). Die Erhöhung ist nur wirksam, wenn Wellturana den Kunden klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über die Preiserhöhung und deren Berechnung informiert und die Unterrichtung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Da sich Wellturana eine Preiserhöhung vorbehält, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die vorgenannten Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringern (§ 651f Abs. 4 BGB).
4.3 Bei erheblichen Änderungen einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistungen oder bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Wellturana gesetzten angemessenen Frist
- die Änderung anzunehmen,
- kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder
- eine angebotene Ersatzreise zu wählen.
Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen (§ 651g Abs. 1 BGB).
5. Rücktritt durch den Kunden
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Wellturana; die Erklärung in Textform wird empfohlen.
5.2 Tritt der Kunde zurück, kann Wellturana eine angemessene Entschädigung verlangen, die unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des gewöhnlich möglichen anderweitigen Einsatzes der Reiseleistungen pauschal wie folgt berechnet wird:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
- 29–22 Tage vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
- 21–15 Tage vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
- 14–8 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises
- 7–4 Tage vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises
- 3–2 Tage vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises
- ab 1 Tag vor Reisebeginn / bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises
5.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden begründet Wellturana die Höhe der Entschädigung (§ 651h Abs. 2 BGB).
5.4 Wellturana kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB).
5.5 Rückerstattungen erfolgen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt (§ 651h Abs. 5 BGB).
5.6 Wellturana empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Auf Wunsch vermittelt Wellturana den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Versicherer zustande; es gelten dessen Versicherungsbedingungen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht im Reisepreis enthalten.
6. Umbuchungen
Umbuchungen sind bis 14 Tage vor Reisebeginn auf Wunsch des Kunden möglich, sofern der neue Reisetermin verfügbar ist. Wellturana kann die tatsächlich entstehenden Kosten, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Buchung, berechnen. Der Kunde kann nachweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Erhöht sich durch die Umbuchung der Reisepreis, ist die Preisdifferenz vom Kunden zu tragen. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht; unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Ziffer 5 vom Vertrag zurückzutreten und neu zu buchen.
7. Vertragsübertragung (Ersatzreisender)
Der Kunde kann auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (§ 651e BGB); die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Wellturana spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Wellturana kann widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der ursprüngliche Kunde und der Ersatzreisende haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Wellturana darf die Erstattung von Mehrkosten nur fordern, soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die er zu vertreten hat (z.B. verspätete Anreise oder vorzeitige Rückreise), besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Wellturana wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um die Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen und diese an den Kunden auskehren, es sei denn, es handelt sich um völlig unerhebliche Leistungen oder einer Erstattung stehen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen.
9. Rücktritt und Kündigung durch Wellturana
9.1 Wellturana kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält Wellturana den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden.
9.2 Wellturana kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, sofern diese und die Rücktrittsfrist in der jeweiligen Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung benannt wurden (§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB). Der Rücktritt ist spätestens zu erklären:
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen
- 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen
9.3 Wellturana kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn Wellturana aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund erklärt (§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB).
9.4 In den Fällen der Ziffern 9.2 und 9.3 verliert Wellturana den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zurückerstattet.
10. Reisemängel / Mitwirkungspflichten des Kunden
10.1 Wellturana ist verpflichtet, dem Kunden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen (§ 651i BGB).
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich während der Reise anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt gegenüber der in der Buchungsbestätigung benannten Kontaktstelle oder unmittelbar gegenüber Wellturana.
10.3 Unterlässt der Kunde schuldhaft die Anzeige und konnte deshalb keine Abhilfe geschaffen werden, können Minderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein.
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Reisefähigkeit selbst zu prüfen und relevante Einschränkungen vor Buchung mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Aktivreisen sowie für die Inanspruchnahme von Wellness- und Gesundheitsanwendungen.
11. Abhilfe, Minderung, Kündigung und Schadensersatz
11.1 Wellturana ist berechtigt und verpflichtet, bei Vorliegen eines Reisemangels Abhilfe zu schaffen, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Selbstabhilfe durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Wellturana innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist keine Abhilfe leistet oder diese verweigert oder wenn sofortige Abhilfe aufgrund besonderer Umstände geboten ist; erstattet werden ausschließlich notwendige und angemessene Aufwendungen (§ 651k Abs. 2 BGB).
11.2 Für die Dauer eines Reisemangels mindert sich der Reisepreis kraft Gesetzes (§ 651m BGB).
11.3 Wird die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach Maßgabe des § 651l BGB kündigen; die Kündigung ist grundsätzlich erst zulässig, wenn eine dem Kunden von Wellturana zu setzende angemessene Frist zur Abhilfe verstrichen ist.
11.4 Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Kunde Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Kunden oder von einem unbeteiligten Dritten zu vertreten und war für Wellturana nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. Bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise kann der Kunde auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 651n Abs. 2 BGB).
12. Haftung
Die vertragliche Haftung von Wellturana für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt (§ 651p Abs. 1 BGB). Ansprüche nach internationalen Übereinkommen sowie die gesetzlichen Haftungsregelungen der §§ 651a ff. BGB bleiben unberührt.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften. Wellturana unterrichtet den Kunden vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten.
14. Beistandspflicht
Befindet sich der Kunde in Schwierigkeiten, leistet Wellturana ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand (§ 651q BGB), insbesondere durch geeignete Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, durch Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen sowie bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Hat der Kunde den Umstand, der zu den Schwierigkeiten geführt hat, schuldhaft selbst herbeigeführt, kann Wellturana Ersatz der angemessenen, tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen.
15. Datenschutz
Es gelten die Datenschutzhinweise von Wellturana gemäß DSGVO, abrufbar auf der Website von Wellturana.
16. Verjährung
Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren innerhalb von zwei Jahren (§ 651j BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Gerichtsstand: Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Wellturana – Linda Schober und Sybille Röder GbR in Steinen vereinbart. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so ist für Klagen gegen den Verbraucher dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen des Verbrauchers gegen Wellturana kann der Verbraucher zwischen dem Geschäftssitz von Wellturana in Steinen und seinem eigenen Wohnsitz wählen.
17.2 Erfüllungsort: Für Unternehmer gilt als Erfüllungsort der Geschäftssitz von Wellturana – Linda Schober und Sybille Röder GbR in Steinen, sofern keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde. Bei Verbrauchern richtet sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Bestimmungen.
17.3 Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern führt diese Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
17.4 Verbraucherstreitbeilegung: Wellturana ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17.5 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.